Die Türkei bietet Investoren zahlreiche Chancen, doch gesellschaftsrecht Türkei und handelsrecht Türkei unterscheiden sich in einigen Punkten von deutschen Regelungen. Dieser Leitfaden erklärt verständlich die wichtigsten Aspekte vom Thema Firma gründen Türkei über steuerliche Pflichten bis hin zu Konfliktlösungen. Hinweis: Im internationalen Kontext wird die Firmengründung in der Regel als "company formation Turkey" bezeichnet.
Türk Ticaret Kanunu und grundlegende Gesellschaftsformen
Das Türkische Handelsgesetzbuch (Türk Ticaret Kanunu, Gesetz Nr. 6102) bildet die Grundlage für das Gesellschaftsrecht in der Türkei. Es regelt die Gründung und Struktur von Unternehmen – ähnlich wie das deutsche HGB und GmbH-Gesetz zusammen. Es bildet das Kernstück des Handelsrecht Türkei und definiert u.a. die zulässigen Gesellschaftsformen.
Ausländische Investoren können in der Regel zwischen zwei Haupt-Rechtsformen wählen:
Limited Şirket (Ltd. Şti.)
Die Limited Şirket entspricht in etwa einer deutschen GmbH (GmbH gründen in der Türkei wird oft synonym hierfür verwendet). Sie kann mit mindestens einem Gesellschafter gegründet werden und hat eine Obergrenze von 50 Gesellschaftern. Das Stammkapital ist seit 2024 auf mindestens 50.000 Türkische Lira festgelegt (vorher 10.000 TL) . Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, und die Geschäftsführung erfolgt durch einen oder mehrere Müdür (Geschäftsführer), die nicht zwingend türkische Staatsbürger sein müssen. Eine Limited Şirket eignet sich für kleine und mittlere Unternehmen, da Gründung und Verwaltung vergleichsweise einfach sind.
Anonim Şirket (A.Ş.)
Die Anonim Şirket ist die türkische Variante der Aktiengesellschaft (Joint-Stock-Company in der Türkei). Sie kann ebenfalls durch einen einzigen Aktionär gegründet werden. Das Grundkapital beträgt mindestens 250.000 TL (Stand 2024; zuvor 50.000 TL). Bei einer joint-stock-company Türkei können Anteile durch Übertragung von Aktien den Eigentümer wechseln. Eine Anonim Şirket benötigt einen Verwaltungsrat (Yönetim Kurulu), der aus einer oder mehreren Personen bestehen kann (auch Ein-Personen-Vorstand ist möglich). Diese Rechtsform eignet sich für größere Vorhaben oder wenn perspektivisch Investoren beteiligt werden sollen. Überschreitet die Gesellschaft eine bestimmte Größe, sind zudem erweiterte Compliance Corporate Governance Türkei-Pflichten wie externe Prüfung vorgeschrieben.
Vergleich Limited vs. Anonim Şirket: Die nachfolgende Tabelle zeigt einige Kernmerkmale:
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Merkmal |
Limited Şirket (Ltd. Şti.) |
Anonim Şirket (A.Ş.) |
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Mindestkapital |
50.000 TL |
250.000 TL |
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Mindestanzahl Gesellschafter |
1 (max. 50) |
1 (keine feste Obergrenze) |
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Leitung |
Mind. 1 Geschäftsführer (Müdür) |
Verwaltungsrat (Yönetim Kurulu) |
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Haftung |
Beschränkt auf Gesellschaftsvermögen |
Beschränkt auf Gesellschaftsvermögen |
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Anteilsübertragung |
Notarieller Anteilskaufvertrag erforderlich |
Durch Übertragung von Aktien möglich |
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Publizitätspflichten |
Weniger (i.d.R. keine Publikumsaktien) |
Mehr (z.B. Hauptversammlung, ggf. Prüfung) |
Firmengründung in der Türkei – Schritt-für-Schritt
Alt: Prozessgrafik – Ablauf der Unternehmensgründung in der Türkei
Abbildung: Schematische Darstellung der Schritte zur Firmengründung in der Türkei
Die Gründung einer Firma in der Türkei (sei es eine Limited Şirket Gründung Türkei oder eine A.Ş.-Gründung) lässt sich in mehreren Schritten systematisch umsetzen. Im Folgenden ein Überblick des Ablaufs:
Tipp: Die Hilfe eines erfahrenen Anwalt Gesellschaftsrecht Türkei kann den Gründungsprozess erheblich beschleunigen. Fachkundige Unterstützung stellt sicher, dass alle Schritte korrekt und effizient durchlaufen werden und Sie keine Fristen versäumen.
Steuerliche Pflichten und Buchhaltung
Unternehmen in der Türkei unterliegen – wie in Deutschland – diversen steuerlichen Pflichten. Das Steuerrecht für Firmen in der Türkei wird insbesondere durch das Einkommensteuergesetz (Gelir Vergisi Kanunu) und Körperschaftsteuergesetz (Kurumlar Vergisi Kanunu) geregelt. Der Körperschaftsteuersatz (Stand 2025) beträgt für Kapitalgesellschaften 25% des Gewinns. Gewinne, die an natürliche Personen ausgeschüttet werden, unterliegen zudem einer Abzugssteuer (Quellensteuer) von i.d.R. 15%. Durch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Türkei und Deutschland können Doppelbesteuerungen vermieden bzw. gemindert werden.
Des Weiteren müssen Unternehmen monatlich bzw. vierteljährlich Voranmeldungen abgeben, z.B. für die Mehrwertsteuer (KDV, Standardsatz 18%) und Lohnsteuer/Sozialabgaben für Mitarbeiter. Die Buchhaltung muss nach türkischem Handelsrecht geführt werden; Jahresabschlüsse sind je nach Firmengröße beim Handelsregister zu hinterlegen. Eine Besonderheit: Jede Firma muss einen in der Türkei zugelassenen Finanzberater (SMMM – Serbest Muhasebeci Mali Müşavir) beauftragen, der die laufende Buchhaltung führt und offizielle Steuererklärungen elektronisch einreicht. Die Nichteinhaltung steuerlicher Pflichten kann zu empfindlichen Geldbußen führen, daher ist Compliance auch im Finanzbereich essenziell.
Gesellschaftsstreitigkeiten und Konfliktlösung
Trotz guter Planung können Gesellschaftsstreitigkeiten in der Türkei auftreten – sei es zwischen Gesellschaftern untereinander oder zwischen der Firma und Dritten. Typische Konfliktfelder sind z.B. Meinungsverschiedenheiten über Geschäftsführungsmaßnahmen, Gewinnverwendung oder ein Ausscheiden eines Gesellschafters.
Das türkische Recht bietet verschiedene Mechanismen zur Konfliktlösung. Zunächst sollte intern versucht werden, eine Einigung zu erzielen (etwa durch Gesellschafterversammlungen oder Mediationsgespräche). Seit 2019 ist in der Türkei bei handelsrechtlichen Streitigkeiten mit Anspruch auf Zahlung sogar ein Schlichtungsverfahren (Arabuluculuk) vorgeschrieben, bevor eine Klage bei Gericht eingereicht werden kann. Kommt keine Einigung zustande, steht der Rechtsweg offen: Handelsgerichte (Asliye Ticaret Mahkemesi) sind für societäre Streitigkeiten zuständig. Die Gerichtsverfahren erfolgen nach der Zivilprozessordnung, wobei Urteile in letzter Instanz vom Kassationshof (Yargıtay) überprüft werden können.
Zur Vermeidung langwieriger Prozesse kann auch Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart werden, insbesondere bei internationalen Joint Ventures. Wichtig ist, bereits im Gesellschaftsvertrag klare Regelungen für Streitfälle (Schiedsklauseln, Abfindungsklauseln etc.) aufzunehmen. Sollte ein gravierender Konflikt nicht gelöst werden können, bleiben als letzte Konsequenz die Liquidation einer Firma in der Türkei nach den Vorgaben des TTK. Dabei müssen Liquidatoren bestellt, Gläubiger informiert und verbleibendes Vermögen verteilt werden. Generell empfiehlt es sich, bei Auseinandersetzungen frühzeitig einen erfahrenen Juristen hinzuzuziehen, der im Handelsrecht Türkei und Gesellschaftsrecht versiert ist.
Compliance & Corporate Governance
Die Einhaltung von Vorschriften (Compliance) und gute Corporate Governance in der Türkei sind Schlüssel zum langfristigen Erfolg eines Unternehmens. Unter Compliance versteht man die Befolgung aller relevanten Gesetze, Richtlinien und ethischen Standards. Für in der Türkei tätige Firmen bedeutet dies u.a.:
Gerade deutsche Investoren legen großen Wert auf Rechts- und Planungssicherheit. Mit Unterstützung einer Kanzlei vor Ort können Sie sicherstellen, dass Ihr Unternehmen alle lokalen Anforderungen erfüllt. Somit erfordert das Gesellschaftsrecht Türkei von Unternehmen eine proaktive Compliance-Kultur, um rechtliche Risiken zu minimieren.
FAQ – 5 häufige Fragen
Wie gründe ich eine Firma in der Türkei?
Antwort: Die Gründung erfolgt in mehreren Schritten. Zuerst wählen Sie die Rechtsform (z.B. Limited oder Anonim Şirket) und bereiten den Gesellschaftsvertrag vor. Danach lassen Sie die Dokumente notariell beurkunden und reichen alles beim Handelsregister ein. Nach Erhalt der Handelsregister-Bestätigung melden Sie die neue Firma beim Finanzamt und der Sozialversicherung an. Eine detaillierte Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie oben im Abschnitt „Firmengründung in der Türkei – Schritt-für-Schritt“.
Welche Rechtsformen gibt es in der Türkei?
Antwort: Die gängigsten Rechtsformen für Investoren sind die Limited Şirket (Ltd. Şti., vergleichbar mit der GmbH) und die Anonim Şirket (A.Ş., vergleichbar mit der Aktiengesellschaft). Daneben gibt es noch Personengesellschaften wie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie die Genossenschaft. Für die meisten Zwecke von KMU eignen sich jedoch Ltd. Şirket oder A.Ş. am besten (siehe Abschnitt oben zum TTK und Gesellschaftsformen).
Brauche ich einen lokalen Geschäftsführer?
Antwort: Nein, das türkische Gesellschaftsrecht verlangt nicht, dass ein Türke oder eine in der Türkei ansässige Person Geschäftsführer wird. Ausländer können eine Firma zu 100% selbst gründen und leiten. Allerdings ist es praktisch notwendig, einen lokalen Steuerberater (Finanzberater) zu haben, der die Buchhaltung erledigt und als Ansprechpartner für Behörden fungiert. Zudem benötigt man einen Firmensitz in der Türkei. Ein „lokaler Geschäftsführer“ ist also nicht vorgeschrieben, kann aber aus praktischen Gründen hilfreich sein.
Was kostet die Firmengründung in der Türkei?
Antwort: Die direkten Behördenkosten für eine Firmengründung (Handelsregister, Notargebühren, Übersetzungen) liegen meist im niedrigen vierstelligen TL-Bereich. Umgerechnet entspricht dies wenigen hundert Euro (je nach Wechselkurs). Hinzu kommen Ausgaben für die notarielle Beurkundung und ggf. Beratungskosten für einen Anwalt oder Gründungsservice. Insgesamt ist die Gründung in der Türkei oft günstiger als in Deutschland. Wichtig: Die Mindesteinlage für das Stammkapital (z.B. 50.000 TL bei einer Limited Şirket) muss zwar nicht voll ausgegeben werden, aber zumindest als Eigenkapital nachgewiesen werden.
Wie löst man Gesellschaftsstreitigkeiten in der Türkei?
Antwort: Zuerst sollte versucht werden, den Konflikt intern gütlich beizulegen, z.B. durch Gespräche oder Mediation. Seit einigen Jahren ist bei vielen Gesellschaftsstreitigkeiten in der Türkei sogar ein Schlichtungsverfahren (Mediation) Pflicht, bevor die Gerichte angerufen werden dürfen. Wenn keine Einigung möglich ist, bleibt der Klageweg vor den zuständigen Handelsgerichten. Alternativ können die Parteien, sofern im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, ein Schiedsgericht anrufen. Um Streitigkeiten gar nicht erst eskalieren zu lassen, empfiehlt es sich, bereits in der Satzung klare Austritts- und Abfindungsregelungen festzulegen.
Weitere Ressourcen
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