Gemäß dem türkischen Gesetz über ausländische Direktinvestitionen Nr. 4875 genießen ausländische Unternehmer in der Türkei volle Gleichbehandlung mit inländischen Investoren: Eine Gesellschaft in Alanya kann zu 100 % mit ausländischem Kapital und ohne türkischen Mitgesellschafter gegründet werden. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Türkische Handelsgesetzbuch (Türk Ticaret Kanunu – TTK Nr. 6102). Kalem Law Office unter Leitung von Rechtsanwalt Enes Nergiz (Rechtsanwaltskammer Antalya, Reg.-Nr. 6281) mit Kanzleisitz gegenüber dem Gerichtsgebäude Alanya (Hacet Mah. Adliye Cad. Görer Apt. No:13/5, Alanya / Antalya) berät und vertritt Unternehmen bei der Gesellschaftsgründung, Vertragsgestaltung und vor den Handelsgerichten.
Für operative Unternehmen, Bauträger, Tourismusbetriebe, Handelsgesellschaften und Immobilieninvestoren in Alanya stehen vor allem zwei Kapitalgesellschaftsformen im Vordergrund:
Unsere Kanzlei begleitet den gesamten Gründungs- und Geschäftsprozess in Alanya:
Nein. Nach dem Auslandsinvestitionsgesetz Nr. 4875 und dem Handelsgesetzbuch TTK Nr. 6102 können ausländische natürliche oder juristische Personen 100 % der Gesellschaftsanteile halten und alleiniger Geschäftsführer sein.
Ja. Mit einer apostillierten Gründungsvollmacht erledigt Rechtsanwalt Enes Nergiz die komplette Eintragung über MERSİS, die Anmeldung bei der Handelskammer Alanya (ALTSO) und beim Finanzamt Alanya.
Durch eine notariell beurkundete und mit einer Apostille versehene Vollmacht (Vekaletname) übernimmt Rechtsanwalt Enes Nergiz (Rechtsanwaltskammer Antalya, Reg.-Nr. 6281) in unserer Kanzlei gegenüber dem Gerichtsgebäude Alanya (Hacet Mah. Adliye Cad. Görer Apt. No:13/5, Alanya / Antalya) die komplette außergerichtliche und gerichtliche Vertretung, die elektronische Akteneinsicht über das Justizsystem UYAP sowie sämtliche Anträge bei Behörden, Grundbuchämtern und Vollstreckungsstellen, ohne dass Mandanten persönlich in die Türkei reisen müssen.