Eröffnung einer Zweigniederlassung, eines Geschäftskontos und Arbeitsgenehmigung in Istanbul (İTO)

Eröffnung einer Zweigniederlassung, eines Geschäftskontos und Arbeitsgenehmigung in Istanbul (İTO)

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Eröffnung einer Zweigniederlassung, eines Geschäftskontos und Arbeitsgenehmigung in Istanbul (İTO)

Ausländische Unternehmen, die über Istanbul in den türkischen Markt eintreten, benötigen neben der Handelsregistereintragung bei der Handelskammer Istanbul (İTO) eine reibungslose Eröffnung ihrer türkischen Geschäftskonten (KYC/MASAK-Prüfung) sowie die Einhaltung der Kapitalanforderungen für Arbeitsgenehmigungen nach dem Internationalen Arbeitskräftegesetz Nr. 6735. Kalem Law Office unter der Leitung von Rechtsanwalt Enes Nergiz (Rechtsanwaltskammer Antalya, Reg.-Nr. 6281) begleitet den gesamten Prozess in Istanbul.

Anforderung in Istanbul Rechtsgrundlage Gesetzlicher Schwellenwert
Stammkapital für İTO-Handelsregistereintragung TTK Nr. 6102 50.000 TRY (Ltd. Şti.) bzw. 250.000 TRY (A.Ş.)
Eingezahltes Kapital für Arbeitserlaubnis (Gesellschafter) Gesetz Nr. 6735 (Arbeitsministerium) Mindestens 500.000 TRY eingezahltes Kapital (Mindestanteil 20 % / 500.000 TRY)
Befreiung von der 5-Arbeitnehmer-Quote Gesetz Nr. 6735 Bei einem Kapitalanteil des ausländischen Gesellschafters ab $100.000 USD

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welches Stammkapital ist erforderlich, wenn der ausländische Gesellschafter in Istanbul eine Arbeitserlaubnis beantragen möchte?

Für die Beantragung einer Gesellschafter-Arbeitserlaubnis nach Gesetz Nr. 6735 verlangt das Arbeitsministerium ein eingezahltes Gesellschaftskapital von mindestens 500.000 TRY sowie eine Beteiligung des Antragstellers von mindestens 20 % (mindestens 500.000 TRY). Ab einer Kapitalbeteiligung von $100.000 USD entfällt zudem die Pflicht zur Beschäftigung von 5 türkischen Arbeitnehmern.

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