Langfristige Wohnraummietverträge in Alanya unterliegen den zwingenden Mieterschutzvorschriften des Türkischen Obligationengesetzbuches Nr. 6098 (TBK Art. 339–356). Nach Art. 347 TBK endet ein befristeter Mietvertrag nicht automatisch durch Zeitablauf für den Vermieter, sondern verlängert sich jährlich bis zum Ablauf der zehnjährigen Verlängerungsfrist, sofern kein gesetzlicher Kündigungsgrund (Zahlungsverzug, wirksame schriftliche Räumungsverpflichtung Tahliye Taahhütnamesi nach Übergabe oder Eigenbedarf nach Art. 350–351 TBK) vorliegt. Vor jeder Räumungs- oder Mietanpassungsklage vor dem Friedensgericht Alanya ist das obligatorische Mediationsverfahren (Zorunlu Arabuluculuk) durchzuführen.