Wer als deutscher, österreichischer oder schweizerischer Staatsangehöriger eine Eigentumswohnung oder Villa in Alanya besitzt, sollte wissen, dass für die Vererbung von in der Türkei gelegenen Immobilien gemäß Artikel 20 Abs. 1 des türkischen Gesetzes über das Internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK Nr. 5718) zwingend das türkische Erbrecht gilt (Grundsatz der lex rei sitae). Selbst eine Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in einem deutschen Testament wird von türkischen Gerichten für türkischen Grundbesitz nicht angewandt, da die Türkei kein EU-Mitgliedstaat ist. Um Ihren letzten Willen bezüglich Ihrer Immobilie und Ihrer Bankkonten in Alanya rechtssicher umzusetzen, begleitet Kalem Law Office unter Leitung von Rechtsanwalt Enes Nergiz (Rechtsanwaltskammer Antalya, Reg.-Nr. 6281) in Alanya (Hacet Mah. Adliye Cad. Görer Apt. No:13/5, Alanya / Antalya) die Gestaltung und notarielle Beurkundung Ihres Testaments.
Für ausländische Erblasser ohne fließende Türkischkenntnisse ist das öffentliche Testament (Resmi Vasiyetname) vor einem türkischen Notar in Alanya (Alanya Noterliği) gemäß den Artikeln 532 bis 537 des Türkischen Zivilgesetzbuches (TMK Nr. 4721) die einzig rechtssichere Testamentsform:
Bei der Nachlassplanung in Alanya müssen die zwingenden Pflichtteilsquoten (Saklı Pay) nach TMK Art. 506 berücksichtigt werden: Abkömmlinge (Kinder) haben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50 % ihres gesetzlichen Erbteils, während dem überlebenden Ehegatten neben Kindern oder Eltern 100 % seines gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zustehen. Innerhalb der freien Quote (Tasarruf Edilebilir Kısım) sowie durch Teilungsanordnungen oder Vermächtnisse (Belirli Mal Bırakma) lässt sich die Nachfolge jedoch gezielt gestalten. Besuchen Sie Rechtliche Unterstützung in Alanya und Kontakt.
Ja. Ein Testament entfaltet erst mit dem Erbfall Rechtswirkung. Zu Lebzeiten bleibt Ihre Verfügungsfreiheit über die Immobilie unberührt, und Sie können das Testament nach TMK Art. 542 jederzeit beim Notar widerrufen oder ändern.
Nein. Nach TMK Art. 536 dürfen der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie im Testament bedachte Personen nicht als Urkundszeugen mitwirken.